Satzung

Satzung des Vereins Bewusst im Wandel n.e.V.

§1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen "Verein Bewusst im Wandel n.e.V". Er hat seinen Sitz in Bremen und soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Der Verein verfolgt folgende Ziele:
Mit diesem Verein soll der Wandel bzw. der Transformationsprozess unterstützt werden. Seit 1987 befinden sich die Erde und wir Menschen in einem Umbruch, der sich auf mehreren Ebenen abspielt. Auf unbewusster und kollektiver Ebene haben 1987 Millionen von Menschen dem Aufbruch in eine bessere Welt zugestimmt. Seitdem hat es viele Umwälzungen gegeben, die nicht nur die Erde, sondern vor allem uns Menschen vor große Herausforderungen stellt.
Durch die stufenweise Anhebung der Schwingung des Planeten kommt es zu zahlreichen Transformationssymptomen, da sich der Körper des Menschen einschließlich seiner DNS nach und nach, aber ganz allmählich umbaut. Wissenschaftliche Nachweise bestätigen das bereits. Auch psychische Veränderungen zieht die energetische Transformation nach sich. Die Veränderungen zeigten sich schließlich auch im Außen, angefangen mit politischen Umbrüchen wie dem Mauerfall 1989 in Deutschland bis hin zum Klimawandel und zur Finanzkrise 2007.
Auch die vielen Naturkatastrophen zeugen davon, dass sich die Erde durch die höheren Frequenzen, die aus dem Kosmos zu uns kommen, umbaut. Dass die Erde mit ihren Ressourcen, dem Finanzsystem und vielen anderen Systemen unserer Gesellschaft an ihre Grenzen kommt, ist gerade in den letzten Jahren sehr deutlich geworden. Die alten Systeme einschließlich Sozial- und Gesundheitssystem als auch die Politik haben keine Lösungen parat für die Richtung, in die sich unser Planet und unser Bewusstsein bewegt, weil sie nicht wissen, dass wir uns in einem Transformationsprozess befinden, der global ist und uns alle betrifft. Es muss über das bisherige Denken und das 3D-System hinaus gedacht werden, um zu neuen Lösungen für eine bessere Zukunft zu kommen, die der neuen Schwingung besser entsprechen.
Ziel ist es schließlich, in den nächsten Jahrzehnten zu neuen Lebenskonzepten für die Menschheit auf der Erde zu finden, die es ermöglichen, im Raum der höheren Schwingung mit einem neuen Bewusstsein zu leben.

Dies soll mit folgenden Maßnahmen erreicht werden:
1. aufklären und informieren der Menschen über den Wandel damit sich ein Bewusstsein dafür bildet,
2. unterstützen der Mitglieder des Vereins bei spirituellen Fragen und Krisen
3. unterstützen neuer Ideen, Projekte und Lösungen, die zur neuen Welt passen und zukunftsversprechend sind, zu unterstützen (z.B. mit Spenden oder Berichterstattung)
4. Gründung eines Netzwerks durch das alle Mitglieder eine Anlaufstelle haben, um sich auch untereinander zu verbinden und zu unterstützen
5. prüfen und testen von Produkten, technischen Geräten, Therapien sowie weiterer Präventionsmaßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit
6. untersuchen von Verhalten und Herangehensweisen von Menschen unterschiedlicher Nationalität, bzw. in verschiedenen Ländern in Bezug auf den Wandel und den Umgang mit der eigenen Gesundheit
7. prüfen und testen von Investitions- und Anlagemöglichkeiten weltweit mit ethischem und nachhaltigem Hintergrund, auch Internetprogramme zur Unterstützung und Verbreitung von Inhalten, die der Verein unterstützt
8. Durchführung von Seminaren, Tagungen und Beratungen zu den Themen Wandel, Gesundheit, gesunde Lebensweise, finanzielle Freiheit und dem sinnvollen Umgang mit Geld und sonstigen Vermögenswerten, meist kostenfrei bzw. zum Selbstkostenpreis
9. Betreuung und Beratung der Vereinsmitglieder durch Dozenten und Spezialisten. Beratungen bewegen sich nicht im Bereich der Rechtsberatung oder gewerblich genehmigungspflichtigen Beratung, meist kostenfrei bzw. zum Selbstkostenpreis
10. Unterstützung der Mitglieder und Interessenten, damit diese
a. bewusst im Sinne einer körperlichen und geistigen Gesundheit handeln und leben, um damit auch den Wandel bewusst zu erleben und selbst gestalterisch mitzuwirken
b. selbst entsprechende Produkte bzw. Therapien austesten,
c. Gesundheit auch im Arbeitsalltag leben,

Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.
Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung des Vereinszweckes ausgegeben. sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet.

§3 Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft:
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jede natürliche und juristische Person möglich.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft:
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand (Präsidium) Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich per Brief erfolgen.
(2) Der Ausschluss durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet, satzungsgemäße Pflichten verletzt hat oder mit der Beitragszahlung 6 Monate im Rückstand ist.

§7 Mitgliedsbeitrag:
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von Mitgliederversammlung bestimmt wird und in der Gebühren. und Beitragsordnung niedergeschrieben steht. Diese gilt jeweils für ein Jahr und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt bzw. das Mitglied aus dem Verein austritt. Es wird unterschieden zwischen stimmberechtigten und Fördermitgliedern (nicht stimmberechtigt).
§8 Dauer der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.
§9 Fördermitgliedschaft:
(1) Eine Fördermitgliedschaft ist für jede natürliche und juristische Personen möglich.
(2) Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gelten die §§ 5-8 entsprechend. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Sie können an allen Angeboten und Leistungen des Vereins teilhaben.

§10 Die Organe des Vereins:
A. Der Vorstand (das Präsidium).
B. der erweiterte Vorstand (der Senat).
C. Die Mitgliederversammlung.

§11 Der Vorstand (Präsidium):
(1) Das Präsidium gemäß §26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem ersten Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist im Außenverhältnis allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der erste Vizepräsident jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist.
(2) Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung der Mitglieder und Senatoren. Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der erste Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein einzeln zeichnungsberechtigt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung aus dem Senat möglich, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(3) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Als Vorstandsmitglied kann nur eine volljährige Person gewählt werden. die den Verein mit gegründet hat oder ihm mindestens drei Jahre als Mitglied angehört. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass das Amt bis vier Jahre zur Neuwahl fortdauert.
(4) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstand ausschließlich ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der ehrenamtliche Vorstand erforderliches Hilfspersonal, z.B. Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte, Dozenten, Berater einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dies zulässt.
(5) Der Vorstand ist weiterhin berechtigt, jedem anfragenden Menschen eine Unterstützung zu gewähren. Diese ist auf 10.000,- Euro pro Einzelfall begrenzt und ist durch den Vorstand gewissenhaft zu prüfen. Dabei obliegt es ihm zu entscheiden, ob die Vergabe als Schenkung oder Darlehen erfolgt.

§12 Der Senat:
(1) Soweit es die Anzahl der Mitglieder im Verein zulässt, steht dem Vorstand (Präsidium) ein Senat (erweiterter Vorstand) zur Seite, der aus bewährten Mitgliedern besteht und vom Präsidium berufen wird.
(2) Der Senat besteht aus nicht mehr als 20 Mitgliedern.

§13 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstands:
(1) Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Vorsitzende dieses für notwendig erachtet oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder dies schriftlich oder mündlich beantragen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift eingeladen wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes gefasst.

§14 Mitgliederversammlung:
(1) Das Präsidium beruft alljährlich eine Mitgliederversammlung (Kongress) ein. zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen (Brief, eMail, Fax). In der Tagesordnung müssen folgende Punkte aufgenommen werden:
    • die Erstattung des Jahresberichtes,
    • die Entlastung des Präsidiums (Vorstand) und,
    • soweit erforderlich, die Wahlen.
(2) Beachtung findet §11. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, eine Statutenänderung oder ein Auflösungsbeschluss mit 2/3 der berechtigten Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder. Die Leitung obliegt dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§15 Rechnungsprüfer:
Die Rechnungsprüfung obliegt dem Vizepräsidenten. Die Mitgliederversammlung kann aus den Mitgliedern zwei Personen bestimmen, die vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Einsicht in die Geschäftsführung nehmen können. um bei der Mitgliederversammlung Anträge zur Entlastung der Geschäftsführung steilen können.

§16 Beitragsverwendung:
Die Beiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet. Beachtung finden die §2 und §14. Der Beitrag darf nur für Verwaltungskosten verwendet werden.

§17 Schlussbestimmung:
Der Präsident wird von den Gründungsmitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegen zunehmen, die zur Bewirkung der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen.

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